Steuervorlage und AHV-Finanzierung 2020: Einfluss auf Kleinunternehmen
Im kommenden Jahr treten die Steuervorlage und die AHV-Finanzierung in Kraft. Was ändert sich für Kleinunternehmen?
Viele Kleinunternehmen sind von der Vorlage nicht direkt betroffen. Wer bisher nicht von Steuerprivilegien als Statusgesellschaft profitierte, kommt indes in den Genuss von einem reduzierten Gewinnsteuersatz.
Der Sonderabzug für Aufwendungen in Forschung und Entwicklung und die steuerlichen Vorteile für Erträge aus Immaterialgüterrechten (Patentbox) treffen in den wenigsten Fällen auf Kleinunternehmen zu. Selbst wenn ein Kleinunternehmen grundsätzlich die Vorteile der Patentbox nutzen könnte, stellen der administrative Aufwand und die damit verbundenen Kosten für die Registrierung des Patents eine zu grosse Hürde dar.
Trotz der Senkung des Gewinnsteuersatzes kann für Unternehmer, insbesondere für KMU-Patrons und Inhaber von Familienunternehmen – in der Gesamtheit (Firma und Privat) eine höhere Steuerbelastung entstehen, weil Dividenden höher besteuert werden.
Die Erhöhung der AHV-Beiträge führt zu höheren Sozialversicherungskosten eines Unternehmens.
Im Kanton Zürich können ab 2020 stark eigenfinanzierte juristische Personen vom kalkulatorischen Zinsabzug profitieren. Davon könnten auch Kleinunternehmen profitieren, welche die erwirtschafteten Gewinne im Unternehmen halten und reinvestieren und mit wenig Fremdkapital (Krediten) arbeiten. Allerdings können KMU wegen der aktuellen Zinssituation von diesem Abzug keinen Gebrauch machen (Rendite 10-jährige Bundesobligation ist Minus).
Mit dem Abzug für Eigenfinanzierung kann ein kalkulatorischer Zins vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Der Zins wird auf dem Eigenkapital berechnet, welches nicht langfristig benötigt wird und durch langfristiges Fremdkapital ersetzt werden könnte (Sicherheitseigenkapital). Der Zins richtet sich nach der Rendite von 10-jährigen Bundesobligationen. Für das Sicherheitseigenkapital, das auf konzerninterne Darlehen entfällt, kann ein marktkonformer Zins geltend gemacht werden, wodurch im aktuellen Zinsumfeld ausschliesslich Holding- und Beteiligungsgesellschaften von diesem Abzug Gebrauch machen können.
Damit soll die steuerliche Gleichbehandlung von Fremd- und Sicherheitseigenkapital erzielt werden. Die Unternehmensfinanzierung mit Eigenkapital soll gefördert werden und die Standortattraktivität von Konzernfinanzierungsgesellschaften soll erhalten werden.
Zu berücksichtigen ist, dass die Gesamtsteuerentlastung 70% nicht übersteigen darf. Ist eine solche Steuerentlastung durch andere Massnahmen und Erleichterungen bereits erreicht, wird der Abzug für die Eigenfinanzierung nicht mehr gewährt.
Im Download-Bereich finden Sie ein Berechnungsbeispiel für den kalkulatorischen Zinsabzug für je ein Unternehmen mit hoher und tiefer Eigenfinanzierung (Beispiele im Falle von positiver Zinssituation).
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